Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwalt Frank Zillmer
 Fachanwalt für  Bau- und Architektenrecht                                                            Rechtsanwalt  Frank Zillmer                                     

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) wurde geändert

 

Das ist neu in der VOB/B 2016

 

Am 19.1.2016 wurde die Neufassung der VOB/A und VOB/B im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie sind aber damit noch nicht in Kraft getreten.

In Kraft getreten ist die VOB/B am 18. April 2016.

Dem vorangegangen war schon im Jahr 2015 eine Änderung vieler Allgemeiner Technischer Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) in der VOB/C, so dass 2015 ein Ergänzungsband zur VOB 2012 herausgegeben worden ist, der die geänderten ATV enthält. Im Laufe des Jahres 2016 ist eine neue Gesamtausgabe aller Teile  der VOB herausgegeben worden. Das ist jedoch wieder einmal nicht rechtzeitig -bis zum 18.4.2016- gelungen.

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe in deutsches Recht waren im Jahr 2016 zwingend erhebliche Änderungen in der VOB/A erforderlich, die auch zu Anpassungen in der VOB/B geführt haben.

Daher hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) Änderungen der VOB/B beschlossen, um neben der Umsetzung der vergaberechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2014/24/EU in deutsches Vergaberecht auch die vertragsrechtlichen Vorschriften der Artikel 71 und 73 der Richtlinie 2014/24/EU in die VOB/B aufzunehmen.

 

In der VOB/B änderte sich 2016 folgendes:

 

Zu § 4 Absatz 8 Nummer 3 VOB/B

Durch die Neufassung werden die Regelung des Artikels 71 Absatz 5 Unterabsatz 1, 2, 3 und 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU in die VOB/B aufgenommen.

 

Zu § 8 Absatz 4 und 5 VOB/B

Die Änderung von Absatz 4 folgt der Einfügung des § 133 in das GWB, durch den Artikel 73 der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt wird. Die hier normierten neuen Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Auftraggeber sowie die Rechtsfolgen einer solchen Kündigung hinsichtlich Vergütung und Schadensersatz werden in die VOB/B aufgenommen und in den bisherigen Katalog der Kündigungsgründe und -folgen des § 8 integriert.

Der neue Absatz 5 ermöglicht es dem Auftragnehmer, auch seinen Nachunternehmer außerordentlich zu kündigen, sobald der Auftraggeber den Hauptauftrag wegen einer wesentlichen Vertragsänderung oder eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EuGH gekündigt hat, sofern auch zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer die VOB/B und mithin ihr § 8 Absatz 5 vereinbart wurde. Auf diesem Wege bleibt der Auftragnehmer nicht auf die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung seines Nachunternehmers mit der Rechtsfolge der vollen Werklohnvergütung des Nachunternehmers verwiesen. Dieselbe Kündigungsmöglichkeit soll im Rahmen einer Nachunternehmerkette mit jeweiliger Vereinbarung der VOB/B allen folgenden Auftraggebern entsprechend zustehen.

 

Zu § 4 Absatz 7, Absatz 8 Nummer 1, § 5 Absatz 4 und § 8 Absatz 3 und 4 VOB/B

Durch diese rein redaktionelle Änderung der Begriffe „Entziehung des Auftrags“ und „Auftrag entziehen“ in „Kündigung“ und „kündigen“ wird die VOB/B für alle Fälle der Kündigung sprachlich vereinheitlicht. Die Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten hat keine rechtliche Relevanz.

 

 

Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B)

 

1.         In der Überschrift wird „Ausgabe 2012“ ersetzt durch

„Ausgabe 2016“.

 

2.         In § 4 Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter „… ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe …“ ersetzt durch „nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde“.

 

3.         § 4 Absatz 8 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Nachunternehmer und deren Nachunternehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen.“

 

4.         In § 5 Absatz 4 werden die Wörter „… ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe …“ ersetzt durch „nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde“.

 

5.         In § 8 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 wird die Parenthese „(Entziehung des Auftrags)“ gestrichen.

 

6.         In § 8 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 sowie Nummer 2 Satz 1 und Satz 2 werden die Wörter „… Entziehung des Auftrags …“ ersetzt durch das Wort „Kündigung“.

 

7.         § 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen,

1.         wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

2.         sofern dieser im Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB geschlossen wurde,

 

a)         wenn der Auftragnehmer wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht hätte beauftragt werden dürfen. Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

b)        bei wesentlicher Änderung des Vertrages oder bei Feststellung einer schweren Verletzung der Verträge über die Europäische Union und die Arbeitsweise der Europäischen Union durch den Europäischen Gerichtshof. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Absatz 5 abzurechnen. Etwaige Schadensersatzansprüche der Parteien bleiben unberührt.

Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen.“

8.         Nach § 8 Absatz 4 wird ein neuer Absatz 5 angefügt:

„Sofern der Auftragnehmer die Leistung, ungeachtet des Anwendungsbereichs des 4. Teils des GWB, ganz oder teilweise an Nachunternehmer weitervergeben hat, steht auch ihm das Kündigungsrecht gemäß Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b zu, wenn der ihn als Auftragnehmer verpflichtende Vertrag (Hauptauftrag) gemäß Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b gekündigt wurde. Entsprechendes gilt für jeden Auftraggeber der Nachunternehmerkette, sofern sein jeweiliger Auftraggeber den Vertrag gemäß Satz 1 gekündigt hat.“

 

Die VOB 2012

 

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