Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwalt Frank Zillmer
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Die VOB/B 2012

 

Im Bundesanzeiger vom 13. Juli 2012 wurde die Bekanntmachung zur Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) - Ausgabe 2012 –  vom 26.06.2012 veröffentlicht.

 

Ein kurzer Überblick über die Sach- und Rechtslage:

 

1. Welche konkreten Änderungen enthält die VOB/B 2012?

Geändert wurde nur § 16 VOB/B.

 

Die Änderungen im Einzelnen:

 

1.1 Umstellung (nur in § 16 VOB/B !) auf Kalendertage - anstatt bisher: Werktage

Im § 16 VOB/B wurden die Fristenregelungen auf (Kalender-) Tage umgestellt. Damit zählen nun auch Sonn- und Feiertage mit.

Handwerklich seltsam hieran ist, dass die Fristenregelungen der anderen Paragraphen der VOB/B nicht angepasst wurden und dort weiter von Werktagen die Rede ist, etwa in § 5 Abs. 2 (12 Werktage), § 12 Abs. 1 (12 Werktage) und § 14 Abs. 3 (12 Werktage). Die unterschiedliche Zählweise ist daher dringend zu beachten; als Werktage zählen die Samstage mit; nicht jedoch die Sonn- und Feiertage – Kalendertage sind alle Tage einschließlich der Sonn- und Feiertage.

 

1.2. Prüffrist verkürzt auf 30 Tage - anstatt bisher zwei Monate

Eine wesentliche Änderung ist die Verkürzung der Prüffrist für die Schlussrechnung von 2 Monaten auf 30 Tage in § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B 2012.

Einzelvertraglich kann diese auf 60 Tage verlängert werden, wenn diese Vereinbarung aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich so getroffen wurde. Naturgemäß können die Vertragspartner auch noch nach der Legung der Schlussrechnung die Frist verlängern; die Bereitschaft wird aber gering sein. Auftraggebern ist daher anzuraten, bereits mit dem Vertragsschluss eine entspreche Klausel aufzunehmen, wenn ein begründetes Bedürfnis hierzu besteht.

Nach der Begründung des DVA kommt im Baubereich die Frist von 60 Tagen beispielsweise dann in Betracht, wenn die Prüfungsunterlagen bzw. Schlussrechnungen komplex sind und fachtechnischer Sachverstand notwendig ist. Das wird sich bei einer Vielzahl von Baumaßnahmen auch Nachunternehmern gegenüber begründen lassen.

 

1.3 Einwand fehlender Prüffähigkeit

Nach dem neuen § 16 Absatz 3 Nummer 1 Satz 3 VOB/B 2012 kann sich der Auftraggeber auf die fehlende Prüffähigkeit nicht mehr berufen, wenn die jeweilige Frist nach § 16 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 und 2 VOB/B – 30 oder 60 Tage - abgelaufen ist. Bisher betrug die Frist nach § 16 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 VOB/B 2009 immer 2 Monate. Die Rechtsfolge bleibt aber dieselbe.

 

1.4 Verzug nun auch schon ohne Mahnung möglich

Bisher war nach § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B 2009 für den Verzugseintritt eine Rechnung, der Ablauf der Prüffrist, eine Mahnung und der Ablauf der Nachfrist notwendig.

Nunmehr kommt nach § 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 3 und 4 VOB/B der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug

- ohne dass es einer Nachfristsetzung (Mahnung) bedarf,

- wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen  erfüllt hat und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat,

- es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich.

Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Wie bereits oben zu § 16 Abs. 3 VOB/B 2012 ist Auftraggebern also auch hier anzuraten, ggf. bereits mit dem Vertragsschluss eine entspreche Klausel aufzunehmen.

Nach § 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 3 und 4 VOB/B 2012 ist also das Setzen einer angemessenen Nachfrist keine Voraussetzung für den Zahlungsverzug mehr. Zudem stellt § 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 3 und 4 VOB/B für die rechtzeitige Zahlung auf den Erhalt des Geldes ab.

Unklar ist, ob es dem Auftragnehmer nun möglich sein soll, durch Mahnung früher Verzug zu erzeugen, wie die Begründung des DVA annehmen lässt. Das ist nun wohl anzunehmen.

 

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