Auch wenn im Werkvertrag keine Ausführungsfristen verbindlich vereinbart sind, hat der Auftragnehmer die Leistung in angemessener Frist zu beginnen, zu fördern und zu beenden.
Beginnt, fördert und beendet der Auftragnehmer die geforderten Leistungen nicht in einer angemessener Frist, kann der Auftraggeber Abhilfe verlangen und den Auftrag gegebenenfalls kündigen und den Ersatz von Mehrkosten verlangen.
Kann der Auftragnehmer die geforderten Leistungen wegen einer Behinderung nicht erbringen oder einer nachträglich gesetzte Frist nicht nachkommen, muss er eine etwaige Behinderung unverzüglich anzeigen, damit deren Folgen zu berücksichtigen sind. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass im Vertrag keine Fristen vereinbart worden sind.
Fehlende Vertragsfristen können nachträglich kompensiert werden, wenn eine Frist verbunden mit einer Kündigungsandrohung gesetzt wird.
-> zu dem Seminar Bauablaufstörung
Ein Urteil zu diesem Thema als Beispiel
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