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Das Virus kann die Bauabläufe des Auftragnehmers auf unterschiedliche Arten stören und Auftraggeber können in Liquiditätsschwierigkeiten kommen.
Wurde ein VOB/B-Vertrag geschlossen, muss sofort reagiert werden. Wenn 28 Tage nach dem Zugang der Schlussrechnungsprüfung nicht sachgerecht reagiert wird, droht der vollständige Verlust von Rechten auf jede Nachzahlung. Dies gilt auch für unberechtigte Kürzungen.
Die Abnahme der erbrachten Leistung ist für den Unternehmer wichtig, weil der Auftraggeber damit bestätigt, dass die Werkleistung vertragsgemäß hergestellt ist. Die Abnahme hat weitreichende Folgen, u.a.:
Das Wichtigste für Sie zusammengefasst:
Wie sehen Inhouse-Seminare aus?
Was bieten Sie für Vorteile?
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass im Rahmen von Inhouse-Schulungen in dem vertrauten Rahmen des eigenen Unternehmens sehr intensive Diskussionen aufgekommen sind. Diese haben allen Teilnehmern einen zusätzlichen Mehrwert über das Seminarthema hinaus gebracht.
Abhilfepflicht des Auftragnehmers nach § 5 Abs. 3 VOB/B bei fehlender Vertragsfrist
Auch wenn im Werkvertrag keine Ausführungsfristen verbindlich vereinbart sind, hat der Auftragnehmer die Leistung in angemessener Frist zu beginnen, zu fördern und zu beenden.
Vergütung von so genannten Nullpositionen
Was sind Nullpositionen?
Wie werden Nullpositionen vergütet?
Wie können sich Auftraggeber davor schützen, Nullpositionen bezahlen zu müssen?
Abnahme erreichen durch das Setzen einer Frist zur Abnahme
Die Abnahme ist für den Handwerker wichtig, weil der Auftraggeber damit bestätigt, dass die Werkleistung vertragsgemäß ist. Sie hat weitreichende Folgen.
Ziffer 4.4 Anschlüsse an Türen
Die in der Flachdachrichtline 2016 unter Ziffer 4.4 neu geregelte Situation für Anschlüsse an Türen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Grundsituation:
Die Anschlusshöhe soll wie auch in der DIN 18195 vorgeschrieben grundsätzlich mindestens 0,15 m über der Oberfläche des Belags, der Kiesschüttung oder der Begrünung betragen. Bei Abdichtungen ohne Beläge, Kiesschüttung oder Begrünung bezieht sich die Anschlusshöhe auf die Abdichtungsoberfläche. Dadurch soll verhindert werden, dass bei Schneematschbildung, Wasserstau durch verstopfte Abläufe, Schlagregen, Winddruck oder bei Vereisung Niederschlagswasser über die Türschwelle eindringt.
Eine Rinne ist nicht notwendig.
Abweichungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich:
2. Verringerung der Anschlusshöhe auf mindestens 0,05 m mit Minimierung der Spritzwasserbelastung durch Überdachung:
Eine Verringerung der Anschlusshöhe auf weniger als 0,15 m ist möglich, wenn bedingt durch die örtlichen Verhältnisse zu jeder Zeit ein einwandfreier Wasserablauf im Tür/Fensterbereich sichergestellt ist und die Spritzwasserbelastung minimiert wird. Das ist dann der Fall, wenn im unmittelbaren Tür-/Fensterbereich z.B.
eingebaut wird. In solchen Fällen soll die Anschlusshöhe jedoch mindestens 0,05 m betragen (oberes Ende der Abdichtung oder von Anschlussblechen unter dem Wetterschenkel / Sockelprofil). Von dieser Regel darf nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.
Eine Mindestbreite für die Rinne ist in diesen Fällen nicht vorgegeben, auch nicht als Empfehlung.
3. Verringerung der Anschlusshöhe auf mindestens 0,05 m ohne Minimierung der Spritzwasserbelastung durch Überdachung:
Wenn die Spritzwasserbelastung nicht durch eine Überdachung minimiert wird, sollten nach der Flachdachrichtlinie Gitterroste mit einer Breite von mindestens 150 mm verwendet werden.
Es wird somit empfohlen, in diesen Fällen rinnenförmige Entwässerungsroste mit einer Rostbreite von mindestens 150 mm zu verwenden. Von mehreren Möglichkeiten wird damit eine als zweckmäßig empfohlen, ohne andere zu erwähnen oder auszuschließen. Die Rinnenbreite darf daher auch unter 150 mm liegen. Diese Vorgabe ist damit unverbindlich.
Von dieser Empfehlung darf also abgewichen werden.
4. Rechtsprechung hierzu:
Wenn nur davon die Rede ist, dass eine Maßnahme durchgeführt werden soll, bedeutet dies nicht, dass diese Maßnahme auch durchgeführt werden muss (Landgericht Wuppertal Urt. v. 03.04.2007, Az.: 1 O 228/05).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 06.02.2009, Az.: I-21 U 63/07) hält eine Abweichung von einer Soll-Vorschrift aber nur dann für zulässig, wenn eine Situation vorliegt, welche die Umsetzung der Regel nicht möglich macht. Die Entscheidung erging ebenfalls zu dem Parallelproblem bei der Anlage eines Mindestgefälles: Eine Soll-Vorschrift hat eine bedingt fordernde Wirkung, die durch Verabredung oder Vereinbarung freiwillig übernommene Verpflichtung formuliert, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.
Das modale Hilfsverb „sollte“ hingegen ist nur eine Empfehlung, also eine gewünschte Lösung, die anders als beim modalen Hilfsverb „soll“ grade keine Verpflichtung enthält. Von mehreren Möglichkeiten wird eine als zweckmäßig empfohlen, ohne andere zu erwähnen oder auszuschließen. Eine bestimmte Angabe ist erwünscht, aber nicht als Forderung anzusehen.
5. Barrierefreie Übergänge:
Barrierefreie Übergänge erfordern abdichtungstechnische Sonderlösungen, die zwischen Planer, Türhersteller und Ausführendem abzustimmen sind. Die Abdichtung allein kann die Dichtheit am Türanschluss nicht sicherstellen. Deshalb sind zusätzliche Maßnahmen wie z.B.
ggf. auch in Kombination erforderlich.
Stand: 15.1.2018
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