Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwalt Frank Zillmer
 Fachanwalt für  Bau- und Architektenrecht                                                            Rechtsanwalt  Frank Zillmer                                     

Schlichtung und Mediation im Baurecht

Als zeitgemäßen Weg der Konfliktbewältigung biete ich auch die Durchführung von Schiedsverfahren und alternativen Konfliktbewältigungen an.

 

1. Außerhalb des klassischen Zivilprozesses gibt es nämlich eine Vielzahl von Möglichkeiten, Streitigkeiten erheblich schneller und kostengünstiger beizulegen.

 

Neben der Mediation, die darauf abzielt, daß ein neutraler Dritter versucht, mit den Parteien eine einvernehmliche Konfliktlösung zu erarbeiten, gibt es verschiedene Schiedsverfahren, in denen ein neutraler Dritter eine für die Parteien verbindliche Entscheidung trifft.

 

Oftmals scheitern außergerichtliche Verhandlungen zwischen Parteien, obwohl sie einer Einigung schon recht nahe gekommen sind und die unüberbrückbare Differenz zwischen den letzten Vergleichsangeboten einen Prozeß eigentlich kaum lohnt.

 

Der „klassische“ Weg führt dann zum Gericht, wo der Streit noch einmal von vorn beginnt und die bisherigen Vergleichsbemühungen und -Ergebnisse verloren gehen.

 

Wer schon einen langwierigen Bauprozeß geführt hat weiß, daß nicht nur der Prozeß an sich bis zur rechtskräftigen Entscheidung Monate und Jahre dauern kann, sondern daß auch die Reaktion auf gegenerischen Schriftsätze und die dafür erforderlichen Erörterungen mit dem Rechtsanwalt sowie Gerichtstermine über den Lauf des Verfahrens immer wieder sehr viel Zeit kosten und Personal binden. Die allein hierdurch entstehenden Kosten sind oft enorm hoch; hinzu kommen die Kosten anwaltlicher Beratung, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten usw.

 

Es steht den Parteien jedoch bei zivilrechtlichen Streitigkeiten frei, sich alternativer Konfliktbewältigungsmethoden zu bedienen. Bewährt haben sich hier Schiedsgutachten und Schiedsgerichtsverfahren, aber auch die Mediation und andere moderne Konfliktlösungstechniken,von denen ich hier zwei näher vorstellen möchte.

 

2. Die vor allem aus dem Familienrecht bekannte Mediation hat das Ziel, Parteien zu einer einvernehmlichen Konfliktlösung zu bringen und wird vor allem dann angewendet, wenn die Parteien auch in Zukunft zusammen arbeiten oder andere Berührungspunkte haben. Auch im Baubereich ist dieser Ansatz von Interesse: Zum einen arbeiten Firmen oft immer wieder zusammen; zum anderen kommt es auch während der Bauausführung zu Konflikten, die den Bauablauf und damit oft den wirtschaftliche Erfolg des Projekts und die Existenz der beteiligten Vertragspartner gefährden können.

 

Zudem können viele Konflikte, die in der Bauphase auftreten, schon aus Zeitgründen nicht mit einem gerichtlichen Rechtsstreit gelöst werden. Zu bedenken ist ferner, daß Konflikte oft nicht nur in Geld gemessen werden können und daß alternative Einigungsmöglichkeiten ein großes Potential für die Einsparung von Geld und Zeit bieten.

 

Grade dann, wenn es zweifelhaft ist, ob ein Mangel durch Planer, Fachplaner, Generalunternehmer oder Nachunternehmer verursacht worden ist und wie die Haftungsquoten zu verteilen sind, drängt sich eine einvernehmliche Lösung zur gemeinsamen Beseitigung der Ursache auf, bei der durch zügiges Handeln aller Beteiligten weitere Schäden und Kosten vermieden werden und eine Konfliktlösung erfolgt, lange bevor ein Gericht einen ersten Termin anberaumt hätte.

 

Bei der Konfliktlösung hilft ein baurechtlich erfahrener Anwalt mit ausgeprägtem technischem Verständnis, der als neutraler Dritter von den Parteien mit der Konfliktlösung beauftragt wird. Hierbei liegt auf der Hand, daß ein Anwalt kostengünstiger ist als zwei Anwälte und ein Gericht und auch der so erzeugte Zeitvorteil ist unschwer vorhersehbar.

 

3. Neben den bekannten Alternativen gibt es jedoch auch weitere Möglichkeiten, einen Konflikt einvernehmlich beizulegen. Bei dem Schiedsverfahren auf der Basis der letzen Angebote (auch Last-offer-Schiedsverfahren oder Last-offer-Arbitration) hat das Schiedsgericht nur die Möglichkeit, sich für eines der beiden letzten Vergleichsangebote der Parteien zu entscheiden. Nachdem die Parteien in ihren Vergleichsverhandlungen jeweils ein letztes Angebot abgegeben haben, zu dem sie vergleichsbereit wären, erhält das Schiedsgericht den Auftrag, eines der Angebote in eine bindende Schiedsgerichtsentscheidung umzusetzen. Es wird dabei das Angebot wählen, welches der unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage „richtigen“ Lösung am Nähesten kommt, also die „vernünftigste“ Lösung darstellt. Es gibt somit kein Teilunterliegen oder eine Zwischenlösung; die Parteien legen den Inhalt des Schiedsspruches selbst vorher fest.

 

Ein Vorteil des Verfahrens ist der Umstand, daß die Parteien sich um vernünftige und tragfähige Lösungen bemühen müssen und daß die bisherigen Ergebnisse der Vergleichsverhandlungen bestehen bleiben. Andererseits ist zu bedenken, daß es bei stark unterschiedlichen Vergleichsangeboten zu einem Ergebnis kommen kann, das für eine Partei nicht akzeptabel ist.

 

In der Praxis sind entsprechende Vereinbarungen erst sinnvoll, wenn die Parteien einen Konflikt im Verhandlungsweg (z.B. im Weg der Mediation) ein Stück reduziert haben; als im Vertrag schon vorgesehene Klausel taugt dieses Instrument sicherlich nicht.

 

Für weitere Informationen setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.

 

-> zur Startseite

 

-> nach oben

Druckversion | Sitemap
© Frank Zillmer


Anrufen