Die Abnahme ist für den Handwerker wichtig, weil der Auftraggeber damit bestätigt, dass die Werkleistung vertragsgemäß ist. Sie hat weitreichende Folgen, u.a.:
Die Abnahme kann ausdrücklich (z.B. durch förmliches Unterschreiben eines Abnahmeprotokolls -> siehe Download), durch schlüssiges Handeln (z.B. durch rügelosen Ausgleich der Schlussrechnung) oder fiktiv (z.B. durch Ablauf einer zur Abnahme gesetzten Frist) erfolgen.
Mit dem Setzen einer angemessenen Frist zur Abnahme kann die Abnahmewirkung also vom Handwerker erzeugt werden.
Die fiktive Abnahme tritt ein, wenn die zur Abnahme gesetzten Frist abgelaufen ist. Für Verträge ab dem 1.1.2018 ist dies neu geregelt. Der Auftraggeber kann die Abnahmewirkung dann nur noch verhindern, wenn er bei der Verweigerung der Abnahme mindestens einen Mangel rügt.
Die fiktive Abnahme mit Verbrauchern
Die fiktive Abnahme ist für Verträge, die vom 1.1.2018 an mit Verbrauchern geschlossen werden, vom Gesetzgeber erschwert worden:
Die Wirkungen der fiktiven Abnahme treten gegenüber Verbrauchern nur ein, wenn die Verbraucher über die Voraussetzungen und die Wirkungen hingewiesen worden sind.
Dies kann wie folgt geschehen:
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