Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwalt Frank Zillmer
 Fachanwalt für  Bau- und Architektenrecht                                                            Rechtsanwalt  Frank Zillmer                                     

Nachträge im Architektenhonorarrecht nach der HOAI 2013 und dem neuen Bauvertragsrecht 2018

Die HOAI 2013 trat am 17.7.2013 in Kraft. Von diesem Tag an geschlossene Verträge sind zwingend nach Maßgabe dieser neuen Fassung zu vergüten, da die HOAI -wie bisher- bindendes Preisrecht darstellt.

 

Unbefriedigend und unvollständig geregelt ist aber nach wie vor der Bereich der Nachträge im Architektenhonorar: Ohne zusätzlich vertraglich vereinbarte Regelungen haben es Planer auch unter der HOAI 2013 schwer, für zusätzliche oder geänderte Leistungen auch zusätzliches oder erhöhtes Honorar zu generieren.

 

Für Architektenverträge und Ingenieurverträge, die vom 1.1.2018 an geschlossen werden, gilt zudem das neue Bauvertragsrecht 2018: Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erstmals unter anderem den Bauvertrag sowie die Architekten- und Ingenieurverträge als besondere Arten von Werkverträgen geregelt. Hierbei sind unter anderem auch vertragstypische Pflichten, Anordnungsrechte des Auftraggebers (Bestellers) zur Änderung des Vertrages und Regeln für eine daraus resultierende Vergütungsanpassung eingeführt worden.

 

Wie schon in der HOAI 2013 sind auch die im Bauvertragsrecht 2018 festgelegten Regeln nicht ausreichend, um alle praxisrelevanten Honorarnachträge sicher durchsetzen zu können. Richtige vertragliche Regelungen sind daher weiterhin dringend erforderlich

 

Das Seminar stellt die rechtlichen Grundlagen der HOAI und des neuen Bauvertragsrechts 2018 dar und zeigt den Teilnehmern Wege auf, wie aus Architektensicht mit diesem Spannungsfeld umgegangen werden kann.

 

 

1.            Einleitung

2.            Die bisherige Rechtslage und die Änderungen durch das neue

                Bauvertragsrecht 2018

3.            Honorar und Honorarnachträge nach dem neuen Bauvertragsrecht 2018:

                a)            Der Architektenvertrag und der Ingenieurvertrag im Baurecht 2018

                b)           Das Anordnungsrecht des Bestellers / Auftraggebers

                c)            Vergütungsfolgen nach § 650 q BGB und § 650 c BGB

4.            Ansprüche nach der HOAI 2013:

                a)            § 7 Abs. 4 HOAI: Regelungsinhalt und Regelungslücken

                b)           § 10 HOAI: Regelungsinhalt und Regelungslücken

                c)            Bauen im Bestand

                d)           Bonushonorar

                e)           Teilleistungen

5.            Typische Nachtragssituationen im Architektenvertrag nach BGB 2018 und HOAI:

                a)            Geänderte Leistungen:

·         Änderung des beauftragten Leistungsumfangs auf Veranlassung           des AG ohne die Folge der Änderung von anrechenbaren Kosten

·         Änderung des beauftragten Leistungsumfangs auf Veranlassung           des AG mit der Folge der Änderung von anrechenbaren Kosten

·         Änderung der Leistungen auf Veranlassung von Dritten: Weisung         des Bauamtes, des Statikers, des Sonderfachmanns

·         Änderung der Leistungen wegen Planungsfehlern des AN

 

                 b)           Zusätzliche Leistungen:

§  Wiederholung von Grundleistungen auf Veranlassung des AG ohne    die Folge der Änderung von anrechenbaren Kosten

§  Wiederholung von Grundleistungen auf Veranlassung des AG mit        der Folge der Änderung von anrechenbaren Kosten

§  Zusätzliche Leistungen auf Veranlassung von Dritten: Weisung des      Bauamtes, des Statikers, des Sonderfachmanns

§  Zusätzliche Leistungen wegen Planungsfehlern des AN

§  Nachträglich beauftragte Besondere Leistungen

 

    c)            Einarbeitung in - und Überprüfung von - Planungen Dritter

 

                 d)           Unterbrechung der Vertragsdurchführung durch fehlende Mitwirkung                                       des  AG

    e)           Unterbrechung von Arbeiten in Bauabschnitten bei mehreren Gebäuden,         die von einem Auftrag umfasst werden

     f)            Grundleistungen oder besonders zu vergütende Besondere Leistungen ?

 

6.            Weiterer vertraglicher Regelungsbedarf

                a)            Zusatzhonorar Dokumentationspflichten

                b)           Zusatzhonorar Kostenkontrolle

                c)            Zusatzhonorar Terminplanung und –Kontrolle

                d)           Regelungsvorschläge

 

Zielgruppe

Das Seminar richtet sich an alle Architekten und Ingenieure sowie deren Auftraggeber.

 

 

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