Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwalt Frank Zillmer
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AKTUELL: Vortragsreihe zum Bau- und Architektenrecht | nächster Termin 29.08.2023 ⏱️16.00 - 17.30 Uhr

Gewährleistungsmanagement 

Kündigung aus wichtigem Grund - § 648a BGB

Das Wesentliche in Kürze für Sie zusammengefasst

  • Das freie Kündigungsrecht des Bestellers bleibt unverändert bestehen.
  • Beide Vertragsparteien haben das Recht, einen Werkvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
  • Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einem Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann.
  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  • Die Feststellung des Leistungszustandes zum Zeitpunkt der Kündigung ist wichtig.
  • Lehnt eine der Vertragsparteien die Mitwirkung an der Feststellung des Leistungsstandes ab, trifft sie die Beweislast hinsichtlich des Leistungszustandes.
  • Der Unternehmer hat nur Anspruch auf die Vergütung des bis zur Kündigung erstellten Teilwerkes.
  • Es muss eine Abnahme stattfinden.
  • Der Unternehmer muss eine Schlussrechnung stellen.

 

Kündigungsrecht des Bestellers

Unverändert bleibt das bekannte freie Kündigungsrecht des Bestellers bestehen (jetzt § 648 BGB).

NEU für alle Werkverträge:

§ 648a BGB - Kündigung aus wichtigem Grund

Beide Vertragsparteien haben das Recht, ohne Einhaltung einer Frist einen Werkvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrags bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Dabei müssen alle Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen berücksichtigt werden.

Einzelne Kündigungstatbestände wie in § 8 VOB/B werden nicht aufgeführt. Eine Kündigung soll jedoch nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden. Beide Parteien werden angehalten, sich zu bemühen den geschlossenen Vertrag einzuhalten. Der Hinweis auf die „Zumutbarkeit“ unterstreicht diesen Punkt.

Die Kündigung kann sich auch nur auf einen „abgrenzbaren Teil“ des Vertrages beziehen. Es muss nicht zwingend der gesamte Vertrag gekündigt werden.

Die Vertragspartner müssen eine klare Abgrenzung vornehmen können. Die von der Teilkündigung erfasste und die danach noch von einem anderen Werkunternehmer zu erbringenden Leistung muss klar getrennt werden können. Der von der Kündigung betroffene Unternehmer muss in der Lage sein, die von ihm noch geschuldeten Leistungen ohne Beeinträchtigung zu erbringen.

Abmahnung oder Fristsetzung

 

Vor einer Kündigung ist grundsätzlich eine Fristsetzung oder Abmahnung erforderlich. Erst wenn eine angemessene Frist abgelaufen ist oder eine  Abmahnung mit bekanntgeben des Kündigungsgrundes erfolglos war, kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Kündigungsgrund muss dabei im Verantwortungsbereich des Kündigungsempfängers liegen.

Feststellung des Leistungsstandes

Wenn eine Vertragspartei die Feststellung des Leistungsstandes verlangt, sind beide Vertragsparteien verpflichtet diese gemeinsam festzuhalten. Es soll die quantitative Bewertung der bis zur Kündigung erbrachten Leistung aufgezeichnet werden, um einen späteren Streit über den Umfang der erbrachten Leistungen vorzubeugen. Die Feststellung des Leistungsstandes hat keine der Abnahme vergleichbaren Rechtsfolgen.

Für den Unternehmer ist die Feststellung des Leistungsstandes von besonderer Bedeutung, da der Besteller nach der Kündigung andere Unternehmer beauftragen wird. Später lässt sich dann nicht mehr beurteilen, welche Leistungen zum Zeitpunkt der Kündigung bereits erbracht worden waren.

Sollte eine der Vertragsparteien die Mitwirkung an der Feststellung des Leistungsstandes ablehnen, trifft sie die Beweislast. Dies gilt auch, wenn eine Partei einem vereinbarten oder innerhalb angemessener Frist bestimmten Termin zur Feststellung des Leistungsstandes fern bleibt. Hat die betreffende Vertragspartei den Umstand des Fernbleibens nicht zu vertreten, gilt dies nicht. hat.  Sie muss dies der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitteilen. Eine „angemessene Frist“ sollte in diesem Zusammenhang nicht allzu lang sein, da sonst die Feststellung des Leistungsstandes schwierig wird.

Der Gesetzgeber wollte damit einen angemessenen Anreiz schaffen, um das notwendige Zusammenwirken der Vertragsparteien auch nach einer Kündigung zu fördern. Aus  § 8 Absatz 6 VOB/B kennen wir bereits, dass die Vertragspartner nach einer Kündigung zu einem gemeinsamen Aufmaß verpflichtet sind. Daran orientiert sich die neue Regelung. Die Vertragsparteien müssen sich über einen Termin zur Leistungsstandfeststellung verständigen und beim Fernbleiben die Gründe der anderen Partei unverzüglich mitteilen. So kann vermieden werden, dass die Gründe des Fernbleibens erst Jahre später in einem Folgeprozess geklärt werden.

Achtung: Auch in einem Kündigungsfall kann die Vergütung nur nach einer Abnahme verlangt werden.

Aufforderung zur Abnahme

Ich empfehle daher jedem Unternehmer den Besteller zur Abnahme aufzufordern und zugleich die Feststellung des Leistungsstandes zu dokumentieren.

Wie Sie eine  Abnahme erreichen, Musterschreiben zur Abnahmeaufforderung und Abnahmeprotokolle finden Sie hier:

Vergütung

Der Unternehmer hat im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund nur Anspruch auf die Vergütung, die auf das bis zur Kündigung erbrachte Teilwerk entfällt.

Schlussrechnung

Der Unternehmer muss den Besteller zu einer Abnahme der erbrachten Leistung auffordern, da auch nach einer  Kündigung aus wichtigem Grund für die Fälligkeit der Schlussrechnung eine Abnahme Voraussetzung ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Schlussrechnung zu stellen.

Schadensersatzanspruch

Die außerordentliche Kündigung berührt die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, nicht. Wird von einer Partei der Anlass zur Kündigung aus wichtigem Grund schuldhaft herbeigeführt, kann ein solcher Schadensersatzanspruch entstehen.

Die Regelung hat folgenden Wortlaut:

§ 648a BGB: Kündigung aus wichtigem Grund

(1)   Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

(2)   Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

(3)   § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4)   Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5)   Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6)   Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.“

Dieses Thema  „Kündigung aus wichtigem Grund - § 648a BGB“ ist inhaltlich aus meinem Seminar „Das neue Bauvertragsrecht 2018“.

 

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