Wenn eine Leistungsposition des Leistungsverzeichnisses ersatzlos entfällt, spricht man von einer Nullposition.
Hierbei geht es nicht um solche Situationen, in denen der Auftraggeber in das Leistungsziel eingreift wie bei einer Kündigung, einem Verzicht, einer Anordnung des Auftraggebers, Eigenleistungen des Auftraggebers oder Ausführungen durch Dritte bei beispielsweise versehentlich doppelter Vergabe.
Bei Nullpositionen geht es um „zufällige“ Mengenminderungen auf Null aufgrund tatsächlicher Begebenheiten, wenn die Leistung nicht notwendig ist.
Beispiel
Die Entsorgung kontaminierten Baumaterials kann tatsächlich entfallen, weil entgegen der Annahme des Auftraggebers kein Baumaterial kontaminiert ist.
Hat der Auftragnehmer das Entstehen der Nullposition nicht zu vertreten, steht ihm bei einer Nullposition ein Vergütungsanspruch zu. Dieser wird wie eine (Teil-) Kündigung berechnet. Ihm stehen danach in der Regel anteilige Baustelleneinrichtungskosten, Baustellengemeinkosten und Allgemeine Geschäftskosten sowie der kalkulierte Gewinn zu. Wenn in anderen Positionen Mehrmengen abgerechnete werden, ist ein Ausgleich in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B zu berücksichtigen. Ebenso müssen ersparte Aufwendungen abgezogen werden.
Die Vergütung richtet sich nach § 2 Abs. 4 in Verbindung mit
Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 BGB).
Es kann aus unterschiedlichen Gründen zu Nullpositionen kommen, für die die VOB/B keine Regelung enthält, z.B. wenn Positionen „zufällig“ nicht mehr benötigt werden und daher ersatzlos wegfallen.
Beispiel:
Ausgeschrieben sind Abbrucharbeiten von Versorgungsschächten aus Gipskarton
· mit Asbest und
· ohne Asbest
Bei der Ausführung stellt sich heraus, dass durch eine frühere Sanierung keine Schächte mehr aus asbesthaltigem Gipskarton vorhanden sind. Diese Position fällt nun ersatzlos weg.
Ich empfehle den Auftragnehmern daher, solche Nullpositionen nicht mit „Null“ abzurechnen, sondern zu prüfen, ob sie tatsächlich in anderen Positionen einen Ausgleich für den Wegfall erhalten haben. Sollte dies nicht der Fall sein, steht ihnen ein Vergütungsanspruch zu, der wie eine (Teil-) Kündigung zu berechnen ist.
Auftraggeber sollten sorgfältig planen und in ihrem Leistungsverzeichnis keine Positionen aufnehmen, die absehbar zu Nullpositionen werden können:
Sie müssen sich sonst darauf einrichten, auch bei einer Ausführung von „Null“ eine Vergütung zahlen zu müssen, wenn und soweit nicht ein anderweitiger Ausgleich erfolgt.
Ein Urteil zu diesem Thema als Beispiel
finden Sie unter --> Newsletter Archiv
|