Wurde ein VOB/B-Vertrag geschlossen, muss sofort reagiert werden.
Wenn 28 Tage nach dem Zugang der Schlussrechnungsprüfung nicht sachgerecht reagiert wird, droht der vollständige Verlust von Rechten auf jede Nachzahlung. Dies gilt auch für unberechtigte Kürzungen.
Ich empfehle Ihnen diese Arbeitsschritte:
1. Es gibt zwei „28-Tage-Fristen“ hintereinander.
Wichtig: Es zählen die Kalendertage, nicht die Werktage!
2. Innerhalb der ersten 28 Tage ist der Vorbehalt zu erklären.
Hierbei ist sicherzustellen, dass das Vorbehaltsschreiben auch in der Frist beim Auftraggeber eingegangen ist und der Zugang dieses Schreibens nachgewiesen werden kann.
3. Zugangsnachweis
Die Rechtsprechung verlangt eine (telefonische) Nachfrage beim Adressaten, ob das Fax oder die E-Mail lesbar angekommen sind.
WER hat WANN mit WEM telefoniert und die Eingangsbestätigung bekommen?
4. Innerhalb der zweiten 28 Tage ist eine prüffähige Rechnung über die
vorbehaltenen Forderungen beim Auftraggeber einzureichen.
Hierbei ist wieder sicherzustellen, dass das Vorbehaltsschreiben auch in der Frist beim Auftraggeber eingegangen ist und der Zugang dieses Schreibens nachgewiesen werden kann.
Nur dann, wenn eine prüffähige Rechnung nicht möglich ist, darf der Vorbehalt eingehend begründet werden.
5. Die Abrechnung und Begründung der Nachforderungen erfolgt also
Notwendig sind alle Unterlagen, die zum Nachweis des Auftrags, des Umfanges der erbrachten Leistung und zur Prüfung der Forderung erforderlich sind, um die Zweifel beim Auftraggeber auszuräumen.
Bei Nachträgen können das auch die Urkalkulation und Nachweise / Angebote zum ursprünglich vereinbarten Bausoll einerseits und Nachweise über Kosten und Zeiten der tatsächlich erbrachten Leistung sein.
Nachträge für Bauablaufstörungen müssen bauablaufbezogen dargestellt
werden! Sie sind sonst regelmäßig nicht prüffähig!
Ist eine der beiden 28-Tage-Fristen versäumt worden, sind auch „eigentlich“ berechtigte Werklohnforderungen unrettbar verloren.
Ausnahmen:
1. Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig,
spätestens innerhalb von 30Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Die Frist verlängert
sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der
Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Werden
Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der
jeweiligen Frist erhoben, kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit
berufen. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert
sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
2. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn
der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die
Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
3. Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf
geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.
4. Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn
sie nicht nochmals vorbehalten werden.
5. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung nach den
Nummern 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht
innerhalb von weiteren 28 Tagen – beginnend am Tag nach Ablauf der in Satz 1
genannten 28 Tage – eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen
eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
6. Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der
Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.
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Vielen Dank!
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