Abnahme erreichen durch das Setzen einer Frist zur Abnahme
Die Abnahme ist für den Handwerker wichtig, weil der Auftraggeber damit bestätigt, dass die Werkleistung vertragsgemäß ist. Sie hat weitreichende Folgen, u.a.:
Die Abnahme kann ausdrücklich (z.B. durch förmliches Unterschreiben eines Abnahmeprotokolls -> siehe Download), durch schlüssiges Handeln (z.B. durch rügelosen Ausgleich der Schlussrechnung) oder fiktiv (z.B. durch Ablauf einer zur Abnahme gesetzten Frist) erfolgen.
Mit dem Setzen einer angemessenen Frist zur Abnahme kann die Abnahmewirkung also vom Handwerker erzeugt werden.
Die fiktive Abnahme tritt ein, wenn die zur Abnahme gesetzten Frist abgelaufen ist. Für Verträge ab dem 1.1.2018 ist dies neu geregelt. Der Auftraggeber kann die Abnahmewirkung dann nur noch verhindern, wenn er bei der Verweigerung der Abnahme mindestens einen Mangel rügt.
Die fiktive Abnahme mit Verbrauchern
Die fiktive Abnahme ist für Verträge, die vom 1.1.2018 an mit Verbrauchern geschlossen werden, vom Gesetzgeber erschwert worden:
Die Wirkungen der fiktiven Abnahme treten gegenüber Verbrauchern nur ein, wenn die Verbraucher über die Voraussetzungen und die Wirkungen hingewiesen worden sind.
-> zu den Musterschreiben Abnahme
Die HOAI 2013 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 37 vom 16.7.2013 veröffentlicht und trat am 17.7.2013 in Kraft. Von diesem Tag an geschlossene Verträge sind zwingend nach Maßgabe dieser neuen Fassung zu vergüten, da die HOAI -wie bisher- zum Teil bindendes Preisrecht darstellt.
Die neue HOAI 2013 gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten am 17.7.2013 vereinbart worden sind: Für solche Verträge – auch mündliche Verträge – gilt weiterhin die alte Fassung.
Die Übergangsvorschrift des § 57 HOAI 2013 sieht keine besonderen Überleitungsregelungen für Fälle vor, in denen die Vereinbarung vor dem Stichtag getroffen und die Leistung nach dem Stichtag zu erbringen ist. Das kann zu praktischen Problemen bei der stufenweisen Beauftragung führen, die gelegentlich zu Rechtsunsicherheiten führen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2012 - 5 U 76/02;
BGH, 11.10.2013 - VIII ZR 35/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
„Nimmt der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers aufgrund einer mangelhaften Nachunternehmerleistung nicht ab, hat der Nachunternehmer dem Auftragnehmer sämtliche über den (direkten) Mangel an der baulichen Anlage hinausgehenden Schäden (hier: Lager-, Wartungs- und Personalkosten in Höhe von 1,2 Mio. Euro) zu ersetzen, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.“
Sachverhalt:
Dem Sachverhalt liegt eine Vertragskette von Auftraggeber, Auftragnehmer und Nachunternehmer zugrunde. Der Auftragnehmer und sein Nachunternehmer streiten über die Folgen von Mängeln an einer Glasfassade, die der Nachunternehmer verursacht hat und aufgrund derer der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers nicht abgenommen hatte.
OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012, Aktenzeichen 1 U 105/11
„Wird ein Werkvertrag geschlossen und vereinbaren beide Parteien, dass die Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden sollen, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden soll (Schwarzgeldabrede), ist der gesamte Vertrag nichtig mit der Folge, dass dem Besteller keine Gewährleistungsrechte wegen Mängeln zustehen“.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Mängel an Pflasterarbeiten, die nach Angaben der Auftraggeberin ohne Rechnung und ohne Abführung der Umsatzsteuer bezahlt worden seien.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.5.2012
Aktenzeichen I-23 U 80/11:
Werden bei einer Werkleistung DIN-Normen nicht eingehalten, so spricht wegen einer damit verbundenen Gefahrenerhöhung eine –widerlegliche- Vermutung im Sinne der Grundsätze des Anscheinsbeweises dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei der Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind.
Der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Werkunternehmer hat daher darzulegen und zu beweisen, dass die Schäden nicht auf der Verletzung der DIN-Normen beruhen, d.h. auch im Falle von deren Beachtung entstanden wären. In diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
OLG Hamm, Urteil vom 8.3.2012
Aktenzeichen I-24 U 148/10
Zum Mitverschulden an Feuchtigkeitsschäden durch Abstellen einer Pumpe.
Eine Werkleistung ist unabhängig von einer konkreten Beschaffenheitsvereinbarung im Werkvertrag schon dann mangelhaft, wenn das Werk nicht handwerksgerecht erstellt wurde.
Ein Mitverschulden an Feuchtigkeitsschäden ist dem Auftraggeber nicht schon dann anzulasten, wenn er nach der Durchführung von Mangelbeseitigungsmaßnahmen eine Drainagepumpe abschaltet und dadurch dem Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren Feststellungen über Undichtigkeiten im Keller erleichtert.
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.6.2011 – Aktenzeichen 18 U 35/10
In seinem Urteil vom 16.6.2011 hat das OLG Frankfurt zu den Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs für eine vertraglich zunächst nicht vorgesehene Leistung entschieden, dass der Auftraggeber eindeutig und bestimmt verlangt haben muss, dass der Auftragnehmer eine ursprünglich im Vertrag nicht vorgesehene Leistung erbringt. Verlangt er den Ersatz eines seiner Meinung nach mangelhaften Bauteils durch ein neues Bauteil, liegt darin keine solche Erklärung. Das gilt auch dann, wenn sich die Mangelrüge im Nachhinein als unberechtigt herausstellt, weil das Bauteil nicht mangelhaft gewesen ist. Zahlungsansprüche bestehen dann nicht.
OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2010
Aktenzeichen 19 W 33/10, BauR 2011, 700
Am 12.10.2010 hat das OLG Hamm entschieden, dass eine Prüfungs- und Hinweispflicht des AN aus § 4 Abs. 3 VOB/B nicht nur dann besteht, wenn ein gewerblicher Unternehmer eine Vorleistung erbracht hat, sondern auch dann, wenn der Bauherr Eigenleistungen erbracht hat und die Mangelhaftigkeit der Vorleistung erkennbar ist.
Wird der Bauherr vor der Ausführung der Leistung mehrfach deutlich darauf hingewiesen, wie die Leistung fachgerecht auszuführen ist, hat der Bauunternehmer seiner Hinweispflicht genügt.
OLG Schleswig Urt. v. 10.10.2008 -17 U 6/08
BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - VII ZR 216/08- BauR 2011 1162:
(BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - VII ZR 216/08 – IBR 2011, 315; Vorinstanz: OLG Schleswig Urt. v. 10.10.2008 -17 U 6/08- BauR 2011 S. 1819)
OLG Celle, Urteil vom 25.5.2011
Aktenzeichen 14 U 62/08, BauR 2011, 1659
Am 25.5.2011 hat das OLG Celle entschieden, dass sich ein Mehrvergütungsanspruch nach verzögerter Vergabe nicht nur auf die bis zur Erteilung des Zuschlags eingetretenen Preiserhöhungen beschränkt, sondern auch Preissteigerungen umfasst, die sich durch die infolge der verzögerten Vergabe tatsächlich eingetretene Bauzeitverschiebung ergeben.
BGH, Urteil vom 30.6.2011
Aktenzeichen VII ZR 109/10
Am 30.6.2011 hat der BGH entschieden, dass ein Installateur, der beauftragt ist, eine Hausleitung an eine Grundleitung mit Rückstausicherung anzuschließen, verpflichtet ist zu prüfen, ob die von ihm ausgewählte Grundleitung eine solche Rückstausicherung hat.
BGH, Urteil vom 19.5.2011
Aktenzeichen VII ZR 24/08
Am 19.5.2011 hat der BGH entschieden, dass ein Auftragnehmer verpflichtet ist, seinen Auftraggeber darüber zu informieren, dass die vom Auftragnehmer ordnungsgemäß errichtete Bodenplatte durch eine Bauzeitenverzögerung im Winter der Gefahr von Frostschäden (Rissebildung) ausgesetzt ist. Unterlässt er diese Information, löst das keine Gewährleistungsansprüche, sondern Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung der dem Auftragnehmer obliegenden Aufklärungspflicht aus.
OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2010
Aktenzeichen I 21U 38/10
Am 16.12.2010 hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Auftragnehmer für den ganzen Schaden haftet, wenn seine mangelhafte Leistung zu einem sanierungsbedürftigen Schaden geführt hat, der durch spätere -nicht durch ihn zu vertretende- Umstände vergrößert worden ist. Haben beide Schadensursachen gleichzeitig gewirkt haftet der Auftragnehmer nach den Grundsätzen der Doppelkausalität, sofern sein Mangel für sich allein ausgereicht hätte, den ganzen Schaden herbeizuführen. Nur dann, wenn voneinander abgrenzbare und den verschiedenen Mängeln zuzuordnende Schadensbereiche entstehen, würde etwas anderes gelten.
OLG Hamm, Urteil vom 8.2.2011
Aktenzeichen I 21U 88/10
Am 8.2.2011 hat das OLG Hamm entschieden, dass der Auftragnehmer auch dann, wenn der Auftraggeber die Stundenzettel nicht unterzeichnet hat, die Möglichkeit zum Nachweis des Umfangs der vereinbarten Stundenlohnarbeiten hat.
Ohne weiteres sind Fahrtkosten nach Auffassung des Gerichts nicht nach Stundenlohn zu vergüten, wenn es sich nicht um kleinere Werkleistungen handelt.
Das OLG entschied weiter, dass das Fehlen eines Bautagebuches ein Gewerk nicht mangelhaft macht. Soweit hierin eine nebenvertragliche Pflicht verletzt worden ist, muss der Auftraggeber einen etwaigen Schaden darlegen und beweisen.
OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2009
Aktenzeichen 12 U 49/09
Am 11.11.2009 hat das OLG Hamm entschieden, dass die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Abhilfe bei unzureichender Ausstattung der Baustelle mit Arbeitskräften, Geräten, Gerüsten, Stoffen und Bauteilen über den Wortlaut der Regelung hinaus auch dann besteht, wenn keine verbindlichen Fristen im Sinne des § 5 Nr. 1 VOB/B (jetzt: § 5 Abs. 1 VOB/B) vereinbart worden sind. § 5 Nr. 3 VOB/B (jetzt: § 5 Absatz 3 VOB/B) findet dann entsprechende Anwendung.
OLG Köln, Urteil vom 28.1.2009
Aktenzeichen 11 U 228/05
Am 28.1.2009 hat das OLG Köln entschieden, dass die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Ankündigung eines Anspruches auf Mehrvergütung nach § 2 Absatz 6 VOB/B vor der Ausführung der Leistung dazu dienen solle, den Auftraggeber vor unvorhersehbaren Kosten zu schützen: Insbesondere solle der Auftraggeber in die Lage versetzt werden, kostengünstigere Alternativen zu suchen. Habe der Auftraggeber jedoch keine Möglichkeit, sich über preisgünstigere Lösungen Gedanken zu machen, sei eine Ankündigung entbehrlich. Gebe es objektiv aber billigere Alternativen, sei der Mehrvergütungsanspruch beschränkt auf die dafür entstehenden Kosten.
OLG Dresden, Urteil vom 3.11.2010
Aktenzeichen 1 U 605/10
Am 3.11.2010 hat das OLG Dresden entschieden, dass eine Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen gegen Restwerklohnansprüche eines insolventen Auftragnehmers nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlossen ist, wenn die Schadenersatzansprüche, mit denen aufgerechnet werden soll, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden.
OLG Celle, Urteil vom 6.1.2011
Aktenzeichen 16 U 36/10
Am 6.1.2011 hat das OLG Celle entschieden, dass ein Architekt nicht ohne weiteres auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann, wenn es im Zuge seiner Planungen zu Verzögerungen von mehreren Monaten kommt und so mit den ausführenden Firmen vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können und hierdurch Mehrkosten entstehen.
OLG Bamberg, Urteil vom 15.12.2010
Aktenzeichen 3 U 122/10
(rechtskräftig seit BGH Urteil 26.01.2012: Revision beim BGH unter dem Aktenzeichen VII ZR 19/11)
Die Entscheidung erging noch auf Grundlage der VOB/B 1996; der Verfasser hat sie hinsichtlich der Zitierweise an die insoweit identische aktuelle Regelung der VOB/B 2009 „angepaßt“.
Am 15.12.2010 hat das OLG Bamberg entschieden, dass ein Auftragnehmer keine separat berechnete Vergütung für Positionen erhält, die aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten und nicht aufgrund einer Änderung des Planentwurfes oder einer Anordnung des Auftraggebers nicht zur Ausführung kommen.
Die Vergütung richtet sich nach § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, § 649 BGB, die entsprechend anzuwenden sind. Dem Auftragnehmer stehen danach in der Regel anteilige Baustelleneinrichtungskosten, Baustellengemeinkosten und Allgemeine Geschäftskosten sowie der kalkulierte Gewinn zu. Allerdings ist ein Ausgleich in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B zu berücksichtigen, wenn in anderen Positionen Mehrmengen abgerechnete werden.
OLG Celle, Urteil vom 15.09.2010
Aktenzeichen 7 U 53/10
Am 15.9.2010 hat das OLG Celle entschieden, dass ein Anerkenntnis des Schuldners ausreichend ist, um die Verjährung des Anspruches des Gläubigers gemäß § 212 BGB neu beginnen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Anspruch bei der Abgabe des Anerkenntnisses noch nicht verjährt ist: Wenn der Anspruch schon verjährt ist, ändert daran auch ein Anerkenntnis nichts.
Ein solches Anerkenntnis kann aber als Verzicht auf die Einrede der Verjährung aufgefasst werden. Bei einer ausdrücklichen Erklärung soll es dabei auf die Kenntnis vom Eintritt der Verjährung nicht ankommen, bei nur schlüssigen Handlungen hingegen schon (BauR 2011, 263).
OLG Hamm, Urteil vom 9.11.2010
Aktenzeichen I-19 U 38/10
Am 9.11.2010 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass „Sowiesokosten“ dann nicht den Schadenersatz mindernd zu berücksichtigen sind, wenn der Auftraggeber bei von Beginn an mangelfreier Herstellung des Werkes nicht mit diesen Mehrkosten belastet geblieben wäre, weil er die Mehrkosten bei der Veräußerung des Werkes an die Erwerber hätte weitergeben können (BauR 2011, 269).
OLG Celle,
Urteil vom 18.3.2010 (6 U 108/09), BauR 2010, Seite 1081
Am 18.3.2010 hat das OLG Celle entschieden, dass ein Auftragnehmer zur Nachbesserung und Neuherstellung seines Werkes auch dann verpflichtet ist, wenn der Auftraggeber durch sein Verhalten das Werk verschlechtert hat, bevor er es abgenommen hat. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber mit der Abnahme im Verzug war oder das Verhalten des Auftraggebers eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.7.2010
Aktenzeichen I-5-U 25/09 BauR 2010, 2142
Am 15.7.2010 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass es bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Bestand für die Beurteilung der Mangelfreiheit auf die Geltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Sanierung, nicht der erstmaligen Errichtung des Bauwerks ankommt. Auch wenn es keine konkreten vertraglichen Vereinbarungen hierüber gibt kann der Bauherr erwarten, dass im Rahmen des technisch Möglichen die Maßnahmen ergriffen werden, die erforderlich sind, um den aktuellen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erreichen, mit dem aktuell übliche Komfortstandards erreicht werden.
OLG Schleswig, Urteil vom 29.6.2010
Aktenzeichen 3 U 92/09
Am 29.6.2010 hat das OLG Schleswig entschieden, dass es beim Einheitspreisvertrag auch dann bleibt, wenn im Vertrag eine Pauschalierung im Sinne einer Abrundung vorgesehen ist, aber keine ausdrückliche Vereinbarung über den Abschluss eines Pauschalvertrages getroffen worden ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.4.2010
Aktenzeichen 21 U 12/09
Am 27.4.2010 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass der Anspruch auf Ersatz von Gutachterkosten eng mit dem Mangel zusammenhängt und daher unter denselben Voraussetzungen verjährt wie die übrigen Gewährleistungsrechte wegen dieses Mangels.
Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen zwei Unternehmen. Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind gemäß § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung von Bau- und Anlagenteilen vorauszugehen haben und die nicht Schwerpunkt des Vertrages sind.
BGH, Urt. vom 23.7.2009, VII ZR 151/09
Der BGH hat die Anwendbarkeit des Kaufrechts erheblich ausgeweitet und damit eine Entscheidung getroffen, deren erhebliche Bedeutung und Reichweite sich nur langsam herumspricht.
Im vorliegenden Fall ging es um eine mit einer zugehörigen Statik gelieferte Siloanlage, deren Blechdicke zu gering war und dadurch beulte. Der BGH lehnt hier die Anwendung von Werkvertragsrecht ab, wendet Kaufrecht an und verwies die Sache zurück, damit geklärt wird, ob der Empfänger seiner Rügepflicht nach § 377 HGB rechtzeitig nachgekommen ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2009
Aktenzeichen 5 U 142/08
Am 23.4.2009 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass auch in der Schlußrechnungsstellung durch den Werkunternehmer eine
Fertigstellungsanzeige nach § 12 Nr. 5 VOB/B zu sehen sein kann. Haben die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbart, kann jedoch nicht ohne weiteres auf eine fiktive Abnahme zurückgegriffen werden.
Wenn die Parteien die Abnahme jedoch schlicht „vergessen“ haben, kann hierin -bei aller gebotenen Zurückhaltung- ein beiderseitiger stillschweigender Verzicht auf die vereinbarte Förmlichkeit liegen.
Eine Abnahmeerklärung ist für die Fälligkeit der Werklohnforderung dann nicht mehr erforderlich, wenn das Werk frei von wesentlichen Mängeln und damit abnahmereif ist und die Abnahmeverweigerung des
Auftraggebers unberechtigt ist.
BGH, Urteil vom 27.05.2010
Aktenzeichen VII ZR 165/09
Am 27.5.2010 hat der BGH entschieden, dass auch gegenüber einem Verbraucher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Bauunternehmers eine Verpflichtung vorgesehen werden darf, wonach der Verbraucher eine Bürgschaft zur Absicherung seiner Zahlungsverpflichtungen vorlegen muss: Diese Klausel ist nicht nach § 307 BGB unwirksam.
OLG Dresden, Urteil vom 02.10.2008
Aktenzeichen 9 U 418/08
Am 02.10.2008 hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden, dass ein Unternehmer bei der Abnahme besonders wichtiger Bauteile gehalten ist, sich sachkundig beraten zu lassen und auch die von einem Nachunternehmer erbrachten Werkleistungen einer besonderen Kontrolle unterziehen muss. Ansonsten haftet er wie bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Das gilt auch dann, wenn ihm weder bei der Auswahl des Nachunternehmers noch bei der Kontrolle der Bautätigkeit im Übrigen ein Vorwurf zu machen ist.
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